Datenschutzvereinbarung
Nutzung von IT-Systemen der AgrarCommander GmbH durch ihre Kunden
Datenschutzvereinbarung nach Art. 28 DSGVO
zwischen
AgrarCommander GesmbH, 2011 Sierndorf, Hatzenbach Nr. 59
nachfolgende „AgrarCommander GesmbH“ genannt
und dem
AgrarCommander – Nutzungsberechtigten
nachfolgende „Kunde“ genannt.
Präambel
Der Kunde nutzt den von AgrarCommander GesmbH betriebenen internetbasierten Dienst zum Erstellen von landwirtschaftlichen Aufzeichnungen. In diesem Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass der Kunde personenbezogene Daten verarbeitet. Nach Art. 28 DSGVO ist hierfür der Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrags erforderlich.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO ist, dass der Kunde AgrarCommander GesmbH den Auftrag erteilt. Dieser Vertrag enthält diesen Auftrag des Kunden an AgrarCommander GesmbH und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit dieser Datenverarbeitung sowie die sich daraus ergebenden besonderen Pflichten in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit.
Grundsätzlich ist der Kunde für die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich und behält insofern die Herrschaft über die zu verarbeitenden Daten. AgrarCommander GesmbH wird den Kunden hierbei in geeigneter Weise unterstützen.
1. Allgemeines
1.1 AgrarCommander GesmbH verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden i. S. d. Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen
1.2 Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ (von Daten) benutzt wird, wird die Definition der „Verarbeitung“ i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zugrunde
2. Gegenstand des Auftrags
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem zugrunde liegenden Auftrag in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiter von AgrarCommander GesmbH oder durch AgrarCommander GesmbH beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Kunden in Berührung kommen können. Der Auftrag des Kunden an AgrarCommander GesmbH umfasst die in der Anlage 1 wiedergegebenen Arbeiten und/oder Leistungen. Aus der Anlage ergibt sich zudem der Gegenstand der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen.
3. Rechte und Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde ist Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch AgrarCommander GesmbH. AgrarCommander GesmbH steht nach Ziff. 4 c) das Recht zu, den Kunden darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung
3.2 Der Kunde ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. AgrarCommander GesmbH wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte gegenüber AgrarCommander GesmbH geltend
3.3 Der Kunde hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber AgrarCommander GesmbH zu erteilen. Weisungen können in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
3.4 Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Kunden bei AgrarCommander GesmbH entstehen, bleiben unberührt.
3.5 Der Kunde informiert AgrarCommander GesmbH unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch AgrarCommander GesmbH
3.6 Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Kunden geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Kunde für deren Einhaltung
4. Pflichten von AgrarCommander GesmbH
4.1 AgrarCommander GesmbH verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Kunden erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die AgrarCommander GesmbH zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem solchen Fall teilt AgrarCommander GesmbH dem Kunden diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Kunden. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist AgrarCommander GesmbH untersagt, es sei denn, dass der Kunde dieser schriftlich zugestimmt hat.
4.2 AgrarCommander GesmbH verpflichtet sich, die Datenverarbeitung im Auftrag nur in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durchzuführen.
4.3 AgrarCommander GesmbH wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Kunden erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. AgrarCommander GesmbH ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Kunden bestätigt oder geändert wird. Sofern AgrarCommander GesmbH darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Kunden zu einer Haftung von AgrarCommander GesmbH nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht AgrarCommander GesmbH das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen.
5. Meldepflichten von AgrarCommander GesmbH
5.1 AgrarCommander GesmbH ist verpflichtet, dem Kunden jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Kunden, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die AgrarCommander GesmbH im Auftrag des Kunden verarbeitet.
5.2 Ferner wird AgrarCommander GesmbH den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach 58 DSGVO gegenüber AgrarCommander GesmbH tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die AgrarCommander GesmbH im Auftrag des Kunden erbringt, betreffen kann.
5.3 AgrarCommander GesmbH ist bekannt, dass für den Kunden eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. AgrarCommander GesmbH wird den Kunden bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. AgrarCommander GesmbH wird dem Kunden insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, unverzüglich ab Kenntnis des Zugriffs Die Meldung von AgrarCommander GesmbH an den Kunden muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
5.3.1 eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
5.3.2 eine Beschreibung der von AgrarCommander GesmbH ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen
6. Mitwirkungspflichten von AgrarCommander GesmbH
6.1 AgrarCommander GesmbH unterstützt den Kunden bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nach Art. 12-23
6.2 AgrarCommander GesmbH wirkt an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten durch den Kunden mit.
6.3 AgrarCommander GesmbH unterstützt den Kunden unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Art. 32-36 DSGVO genannten Pflichten.
7. Kontrollbefugnisse
7.1 Der Kunde hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Kunden durch AgrarCommander GesmbH im erforderlichen Umfang zu
7.2 AgrarCommander GesmbH ist dem Kunden gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i. S. d. Absatzes a) erforderlich
7.3 Der Kunde kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Abs. a) in der Betriebsstätte von AgrarCommander GesmbH zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten Der Kunde wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe von AgrarCommander GesmbH durch die Kontrollen nicht unverhältnismäßig zu stören. Die Parteien gehen davon aus, dass eine Kontrolle höchstens einmal jährlich erforderlich ist. Weitere Prüfungen sind vom Kunden unter Angabe des Anlasses zu begründen. Im Falle von Vor-Ort-Kontrollen wird der Kunde AgrarCommander GesmbH die entstehenden Aufwände inkl. der Personalkosten für die Betreuung und Begleitung der Kontrollpersonen vor Ort in angemessenen Umfang ersetzen. Die Grundlagen der Kostenberechnung werden dem Kunden von AgrarCommander GesmbH vor Durchführung der Kontrolle mitgeteilt.
7.4 Nach Wahl von AgrarCommander GesmbH kann der Nachweis der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen anstatt einer Vor-Ort-Kontrolle auch durch die Vorlage eines geeigneten, aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren oder Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung erbracht werden, wenn der Prüfungsbericht es dem Kunden in angemessener Weise ermöglicht, sich von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Anlage 3 zu diesem Vertrag zu überzeugen. Sollte der Kunde begründete Zweifel an der Eignung des Prüfdokuments i. S. d. Satzes 1 haben, kann eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Kunden erfolgen. Dem Kunden ist bekannt, dass eine Vor-Ort-Kontrolle in Rechenzentren nicht oder nur in begründeten Ausnahmefällen möglich
7.5 AgrarCommander GesmbH ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Kunden i.S.d. Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Kunden zu erteilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen. Der Kunde ist über entsprechende geplante Maßnahmen von AgrarCommander GesmbH zu informieren.
8. Unterauftragsverhältnisse
8.1 AgrarCommander GesmbH ist berechtigt, die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angegebenen Unterauftragnehmer für die Verarbeitung von Daten im Auftrag einzusetzen. Der Wechsel von Unterauftragnehmern oder die Beauftragung weiterer Unterauftragnehmer ist unter den in Absatz b) genannten Voraussetzungen zulässig.
8.2 AgrarCommander GesmbH hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen dem Kunden und AgrarCommander GesmbH getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. AgrarCommander GesmbH hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. AgrarCommander GesmbH wird den Kunden im Falle eines geplanten Wechsels eines Unterauftragnehmers oder bei geplanter Beauftragung eines neuen Unterauftragnehmers rechtzeitig, spätestens aber 4 Wochen vor dem Wechsel der Neubeauftragung in Textform informieren („Information“). Der Kunde hat das Recht, dem Wechsel oder der Neubeauftragung des Unterauftragnehmers unter Angabe einer Begründung in Textform binnen drei Wochen nach Zugang der „Information“ zu widersprechen. Der Widerspruch kann vom Kunden jederzeit in Textform zurückgenommen werden. Im Falle eines Widerspruchs kann AgrarCommander GesmbH das Vertragsverhältnis mit dem Kunden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. AgrarCommander GesmbH wird bei der Kündigungsfrist die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Wenn kein Widerspruch des Kunden binnen drei Wochen nach Zugang der „Information“ erfolgt gilt dies als Zustimmung des Kunden zum Wechsel bzw. zur Neubeauftragung des betreffenden Unterauftragnehmers. Auf die Bedeutung seines Schweigens wird der Kunde in der „Information“ gesondert hingewiesen.
8.3 AgrarCommander GesmbH ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat, sofern der Unterauftragnehmer zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich verpflichtet
8.4 AgrarCommander GesmbH hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Kunden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer
8.5 AgrarCommander GesmbH hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat AgrarCommander GesmbH dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Kunde und AgrarCommander GesmbH festgelegt Dem Kunden ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
8.6 AgrarCommander GesmbH ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse des Kunden und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte des Kunden und der Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden
8.7 Nicht als Unterauftragsverhältnisse i. S. d. Absätze a) bis f) sind Dienstleistungen anzusehen, die AgrarCommander GesmbH bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die AgrarCommander GesmbH für den Kunden erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. AgrarCommander GesmbH ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Kunden genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Kunden verarbeitet
9. Vertraulichkeitsverpflichtung
9.1 AgrarCommander GesmbH ist bei der Verarbeitung von Daten für den Kunden zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet.
9.2 AgrarCommander GesmbH hat seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht und zur Vertraulichkeit verpflichtet.
10. Wahrung von Betroffenenrechten
10.1 Der Kunde ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. AgrarCommander GesmbH ist verpflichtet, den Kunden bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. AgrarCommander GesmbH hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Kunden erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
10.2 Soweit eine Mitwirkung von AgrarCommander GesmbH für die Wahrung von Betroffenenrechten insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung durch den Kunden erforderlich ist, wird AgrarCommander GesmbH die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Kunden treffen. AgrarCommander GesmbH wird den Kunden nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten
10.3 Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Kunden bei AgrarCommander GesmbH entstehen, bleiben unberührt.
11. Vergütung
Die Vergütung von AgrarCommander GesmbH wird gesondert vereinbart.
12. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit
12.1 AgrarCommander GesmbH verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus 32 DSGVO.
13. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage 3 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird AgrarCommander GesmbH im Voraus mit dem Kunden abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können AgrarCommander GesmbH ohne Abstimmung mit dem Kunden umgesetzt
14. Dauer des Auftrags
14.1 Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und läuft für die Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Hauptvertrages über Nutzung der Dienstleistungen von AgrarCommander GesmbH durch den
14.2 Der Kunde kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß von AgrarCommander GesmbH gegen die anzuwendenden Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus diesem Vertrag vorliegt, AgrarCommander GesmbH eine Weisung des Kunden nicht ausführen kann oder will oder AgrarCommander GesmbH den Zutritt des Kunden oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vertragswidrig
15. Beendigung
Nach Beendigung des Vertrages hat AgrarCommander GesmbH sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Kunden an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Diese Vereinbarung unterliegt österreichischen
16.2 Für Nebenabreden ist die Schriftform
16.3 Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages
Hatzenbach, am 28. Mai 2020
Johannes Steiner, BA Hannes Schauer, B.Sc.
Geschäftsführer Geschäftsführer
AgrarCommander GesmbH
Hatzenbach 59
2011 Sierndorf
Österreich
E-Mail: info@agrarcommander.at
Tel: +43 664 88 92 80 94
Der Kunde hat seine Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages elektronisch abgegeben.
Anlage 1
Leistungen von AgrarCommander GesmbH
Umfang, Art und Zweck: Erstellung von Rechnungen, Angeboten, Lieferscheinen und ähnlichen Dokumenten über eine internetbasierte Software
Arten von Daten: Jegliche durch den Kunden im Dienst gespeicherte Daten, insbesondere von seinen Endkunden, Lieferanten oder Mitarbeitern, nämlich Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, ggf. Rufnummer sowie Details zu getätigten Bestellungen und Zahlungen
Betroffene: Endkunden, Lieferanten, Mitarbeiter
Anlage 2
AgrarCommander GesmbH setzt derzeit folgende Unterauftragnehmer ein:
Webhosting: ONTEC AG, Ernst-Melchior-Gasse 24/DG, 1020 Wien
IT Monitoring: ONTEC AG, Ernst-Melchior-Gasse 24/DG, 1020 Wien
Callcenter: Webhelp Austria GmbH, Floridsdodrfer Hauptstraße 1, 1210 Wien
Anlage 3
Technische und organisatorische Maßnahmen von AgrarCommander GesmbH
AgrarCommander GesmbH trifft nachfolgende technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit i. S. d. Art. 32 DSGVO.
1. Vertraulichkeit
1.1 Zutrittskontrolle
Unbefugten ist der Zutritt zu Daten-verarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren:
Speicherung der Daten in einem Rechenzentrum, dort:
- elektronisches Zutrittskontrollsystem mit Protokollierung
- dokumentierte Schlüsselvergabe an Mitarbeiter
- Richtlinien zur Begleitung und Kennzeichnung von Gästen im Gebäude
- 24/7 personelle Besetzung der Rechenzentren
- Videoüberwachung an den Einund Ausgängen
1.2 Zugangskontrolle
Es ist zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können:
- Umsetzung durch Benutzerkontensteuerung, Zugriff auf EDV-Systeme nur mit Benutzername/Passwort möglich.
- Auftraggeber vergeben selbst Passwörter, die nach erstmaliger Inbetriebnahme erneut geändert werden können und die dem Auftragnehmer nicht bekannt sind
1.3 Zugriffskontrolle
Es ist zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können:
- Einrichtung eines Berechtigungskonzepts, bei dem einzelnen Auftraggebern ausschließlich der Zugriff auf eigene Bereiche und Daten zugewiesen wird;
- Protokollierung des Zugriffs in Logfiles;
- Für die Geheimhaltung der Zugangsdaten und ggf. deren Weitergabe an Mitarbeiter ist der Auftraggeber selbst
1.4 Trennungskontrolle
Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können:
- Daten der Auftraggeber werden physikalisch oder logisch von anderen Daten ge-trennt gespeichert.
- Datensicherung erfolgt ebenfalls physikalisch oder
2. Integrität
2.1 Eingabekontrolle
Es ist zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind:
- Die Daten werden vom Auftraggeber selbst eingegeben und verarbeitet,
- der Zugriff durch den Auftraggeber wird
2.2 Weitergabekontrolle
Es ist zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist:
- Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet,
- die Übertragung der Daten von und zu den Kundenbereichen erfolgt nur SSL-verschlüsselt,
- für die Einrichtung von Übertragungswegen auf externe Systeme (Datenexport) ist der Auftraggeber selbst
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit
Es ist zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind:
- Daten des Auftraggebers werden regelmäßigen Datensicherungen unterzogen,
- Einsatz redundanter Systeme,
- Einsatz unterbrechungsfreier
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
Die Mitarbeiter von AgrarCommander GesmbH werden in regelmäßigen Abständen im Datenschutzrecht unterwiesen und sie sind vertraut mit den Verfahrensanweisungen und Benutzerrichtlinien für die Datenverarbeitung im Auftrag., auch im Hinblick auf das Weisungsrecht des Auftraggebers.
Jeder Mitarbeiter wird spätestens am ersten Tag zu Beginn seiner Tätigkeit schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO verpflichtet. Ohne Vorliegen dieser Erklärung erhält der Mitarbeiter keinen Zugriff auf personenbezogene Daten.
In unserer Anwendung AgrarCommander GesmbH werden dem Nutzer alle Möglichkeiten angeboten, die notwendig sind, um Daten in einer DSGVO-konformen Art und Weise zu verarbeiten. AgrarCommander GesmbH gestaltet seine Technik und Anwendung dergestalt, dass datenschutzfreundliche Voreinstellungen grundsätzlich vorausgewählt sind.
Es existiert ein Verarbeitungsverzeichnis i. S. d. Art. 30 Abs. 1, 2 DSGVO und ein Prozess zur Folgeabschätzung (DSFA), der regelmäßig durchgeführt wird und dauerhafter Bestandteil der Evaluierung und Implementierung von neuen Funktionen innerhalb der AgrarCommander GesmbH Anwendung ist.