ÖPUL 2023 – Änderungen und Prämien

Am 13.09.2022 wurde der österreichische Strategieplan für die GAP 2023 von der EK genehmigt. Wir haben uns die Unterlagen durchgelesen und die einzelnen Auflagen und Richtlinien der Interventionen mit jenen der Maßnahmen aus ÖPUL 2015 verglichen.

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Konditionalitäten

Im Rahmen der GAP 2023 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung als sogenannte Konditionalitäten neu geregelt. Die Einhaltung dieser ist eine Grundvoraussetzung für die Direktzahlungen aus der GAP und unabhängig von einer Teilnahme an ÖPUL Maßnahmen.

GAB 2 – Nitrataktionsprogramm VO ab 2023 (NAPV)

Auflagen gültig für alle Betriebe

  • Düngeverbot im Herbst auf Ackerflächen nach Ernte der Hauptkultur mit Ausnahme für Winterraps, Wintergerste, Zwischenfrüchte und Ackerfutterfläche bis 31.10 (statt 15.11)
  • Ertragsplausibilisierung bei Düngung nach hoher Ertragslage durch Wiegebelege oder Silokubatur
  • Berücksichtigung des N-Gehaltes von Bewässerungswasser
  • Überarbeitung der Düngeobergrenzen für Gemüsekulturen und Wein
  • 3 Meter Pufferstreifen entlang von Gewässern
  • Einarbeitung von Gülle auf unbestellten Ackerflächen binnen 12 Stunden (statt 24h)
  • Kontrollen der Gewässeraufsicht bei 1,5% der Betriebe

Zusätzliche Auflagen für Betriebe im Nitratrisikogebiet

  • Reduktion der Düngeobergrenzen für Mais, Weizen und Raps um 10%, bei allen anderen Kulturen um 15% (Lage der Fläche entscheidend)
  • Ertragsplausibilisierung unabhängig von Ertragslage durch Wiegebelege oder Silokubatur
  • Ermittlung des N-Saldo auf Basis von ertragsabhängigen Entzugsfaktoren (ähnlich zu GWS)

GLÖZ 4 – Pufferstreifen entlang belasteter Gewässer

  • 3 m neben allen Gewässern:
    Verbot von PSM & Dünger
  • 5 m neben belasteten Flüssen:
    Verbot von PSM & Dünger + Umbruchsverbot
  • 10 m neben belasteten Seen:
    Verbot von PSM & Dünger + Umbruchsverbot
  • Ungenutzte Pufferstreifen können als Brache für GLÖZ 8 angerechnet werden
  • Ob angrenzende Gewässer belastet sind kann im eAMA INVEKOS GIS oder mit dem Agraratlas eingesehen werden: www.agraratlas.inspire.gv.at

GLÖZ 5 – Bodenbearbeitung bei Hangneigung

Bodenbearbeitung bei überwiegender
Hangneigung > 10%:

  • Querstreifensaat, Untersaat oder Quergräben
  • Mind. 5 Meter breiter Streifen mit bodenbedeckenden Bewuchs am unteren Rand der Ackerfläche
  • Anbau quer zum Hang
  • Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat

Betroffene Felder können im eAMA INVEKOS GIS oder im Agraratlas eingesehen werden: www.agraratlas.inspire.gv.at

GLÖZ 6 – Kein vegetationsloser Boden

  • Mindestbodenbedeckung von 01.11 bis 15.02 auf min. 80% der Ackerfläche und 50% Dauerkulturflächen
  • Mindestbodenbedeckung = Kultur, Begrünung, Ernterückstände, Mulch
  • Ausnahmen für ausgewählte Feldgemüse und Zuckerrüben mit Ernte nach dem 15.11
  • Anwendung ab 01.11.2023

GLÖZ 7 – Fruchtwechsel und Anbaudiversifizierung

  • Hauptkultur max. 75% Anteil (Winterung + Sommerung= 1 Kultur)
  • Jährlicher Wechsel der Hauptkultur auf mind. 30% der Ackerflächen
  • Wechsel der Hauptkultur am Schlag spätestens nach 3 Jahren
  • Ausnahme für ausgewählte Kulturen (Brache, Saatmais, Leguminosen), Biobetriebe und Betriebe < 10 Hektar Ackerfläche
  • Bestimmung zu Fruchtwechsel wird 2023 zur Gänze ausgesetzt

GLÖZ 8 – Brache und LSE

  • 4% Brache am Acker
    • Anbau bis spätestens 15. Mai
    • ganzjähriges Nutzungsverbot
    • Umbruch von 31.07 bis 15.09 nur mit mechanischen Methoden
  • Ausnahme für Betriebe mit weniger als 10 Hektar Ackerfläche
  • 2023: Flächen mit Getreide, Leguminosen und Sonnenblumen können für 4% Brache angerechnet werden, wenn 2021/22 keine Grünbrache beantragt wurde. Bracheflächen dürfen 2023 beweidet und gemäht werden.

Direktzahlungen

Direktzahlungen für Heimgutflächen (Basiszahlung)

  • 208 EUR/ha
  • Capping bei 100.000 EUR, Abzug von Lohnkosten möglich

Umverteilungsprämie

  • 0-20ha: 46 EUR/ha
  • 20-40ha: 23 EUR/ha

Junglandwirteförderung

  • 66 EUR/ha

ÖPUL 2023 Maßnahmen

Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung [UBB]

  • Hauptkultur max. 55% (statt 66%) Anteil an Ackerfläche
  • Mind. 7% DIV auf Acker- bzw. Grünlandflächen
  • Feldstücke über 5 ha mit mindestens 0,15 ha DIV am Feldstück (ab 10 ha Ackerfläche)
  • Pufferstreifen aus GLÖZ 4 und Brache aus GLÖZ 8 für DIV anrechenbar
  • LSE für 0,15 ha am Feldstück anrechenbar aber nicht für 7% DIV
  • Verpflichtung zu erosionsmindernde Verfahren ab Hangneigung >= 10% (ab Schlaggröße 0,5 ha)

Ackerflächen

  • 70 Euro/ha Basismodulprämie (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 380 Euro/ha Biodiversitätsflächen-Zuschlag für über 7 % hinausgehende Biodiversitätsflächen (bis max. 20% der Gesamtfläche)

Grünlandflächen

  • 25 Euro/ha Basismodulprämie Nicht-Tierhalter (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 70 Euro/ha Basismodulprämie Tierhalter (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 100 Euro/ha Biodiversitätsflächen-Zuschlag für über 7 % hinausgehende Biodiversitätsflächen (bis max. 20% der Gesamtfläche)

Prämien für Zuschläge, LSE, etc. werden hier nicht dargestellt.

Biologische Wirtschaftsweise

  • BioDIV und Fruchtfolgeauflagen (siehe UBB)
  • Neuformulierung der Teilbetriebsvorgabe: Entweder Grünland und Ackerland in Summe oder alle Wein-, Obst- und Hopfenflächen in Summe

Ackerflächen

  • 205 Euro/ha Basismodulprämie (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 300 Euro/ha Biodiversitätsflächen-Zuschlag für über 7 % hinausgehende Biodiversitätsflächen (bis max. 20% der Gesamtfläche)

Grünlandflächen

  • 70 Euro/ha Basismodulprämie Nicht-Tierhalter (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 215 Basismodulprämie Tierhalter < 1,4 RGVE/ha (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 205 Basismodulprämie Tierhalter < 1,4 RGVE/ha (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 100 Euro/ha Biodiversitätsflächen-Zuschlag für über 7 % hinausgehende Biodiversitätsflächen (bis max. 20% der Gesamtfläche)

Prämien für Zuschläge, LSE, etc. werden hier nicht dargestellt.

Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel

  • Eigenschaft als Tierhalter als Zugangsvoraussetzung gestrichen
  • Bei Verbringung von Gülle in eine Biogasanlage die Rücknahme entsprechender Mengen an Biogasgülle erlaubt
  • Verwendung von Betriebsfremden Wirtschaftsdüngern und Kompost ist erlaubt

Acker-, Wein-, Obst- und Hopfenflächen

  • 60 Euro/ha

Ackerfutter- und Grünlandflächen

  • 0 Euro/ha bei Nicht-Tierhaltern
  • 70 Euro/ha bei Tierhaltern < 1,4 RGVE/ha
  • 60 Euro/ha bei Tierhaltern >= 1,4 RGVE/ha

Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau

  • Mindestteilnahmefläche 1,5 ha Ackerfläche (vorher 2 ha)
  • Kein Mindestmaß der begrünten Ackerfläche (vormals 10%)
  • Variante 1: 31.07 – 10.10
  • Variante 2: 05.08 – 15.02
  • Neu: Variante 7, Untersaat bei Raps, 15.09-31.01

Ackerflächen mit aktiv angelegter Begrünung

  • 200 Euro/ha für Var. 1
  • 190 Euro/ha für Var. 2
  • 120 Euro/ha für Var. 3
  • 170 Euro/ha für Var. 4
  • 150 Euro/ha für Var. 5
  • 120 Euro/ha für Var. 6
  • 90 Euro/ha für Var. 7

Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün

  • Mindestteilnahmefläche 1,5 ha Ackerfläche (vorher 2 ha)
  • Zwischenfrüchte sind bis spätestens 15.10. aktiv anzulegen, vormals bis 01.10

Ackerflächen

  • 80 Euro/ ha

Erosionsschutz Acker

  • Vormals Maßnahme „Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till)“
  • Neuer Zuschlag für Anhäufungen bei Erdäpfeln
  • Neuer Zuschlag für Begrünte Abflusswege auf Ackerflächen

Erosionsgefährdete Kulturen auf Acker

  • 50 Euro/ha für Mulchsaat
  • 80 Euro/ha für Direktsaat bzw. Strip-Till
  • 150 Euro/ha Anhäufungen bei Erdäpfeln

Begrünte Abflusswege auf Acker

  • 550 Euro/ha

Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger / Biogasgülle

und Gülleseparation

  • Keine Mindestausbringmenge von flüssigem Wirtschaftsdünger oder Biogasgülle (vormals 50%)
  • Förderungsfähige Ausbringmenge von maximal 50 m³/ha statt 30 m³/ha

Ackerflächen sowie Grünlandflächen

  • 1,0 Euro/m³ für Schleppschlauchverfahren
  • 1,4 Euro/m³ für Schleppschuhverfahren
  • 1,6 Euro/m³ für Gülleinjektionsverfahren

Gülleseparierung

  • 1,4 Euro/m³, bis max. 20 m³ je Rinder GVE und Jahr

Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen

  • Neu: Zuschlag für Nützlingsausbringung
  • Für Begrünungskultur min. 3 statt 1 winterharte Mischungspartner notwendig
  • Beseitigung der Begrünung in den Fahrgassen nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten)

Wein, Weinterrassen

  • 200 Euro/ha bei < 25 % Hangneigung
  • 300 Euro/ha bei >= 25% bis < 35 % Hangneigung
  • 500 Euro/ha bei >= 35 % bis 50 % Hangneigung
  • 800 €uro/ha bei >= 50 % Hangneigung
  • 150 Euro/ha Zuschlag Einsatz von Organismen oder Pheromonen

Obst

  • 200 Euro/ha bei < 25 % Hangneigung
  • 350 Euro/ha bei >= 25% Hangneigung
  • 150 Euro/ha Zuschlag Einsatz von Organismen oder Pheromonen

Hopfen

  • 200 Euro/ha
  • 150 Euro/ha Zuschlag Einsatz von Organismen oder Pheromonen

Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

  • Vormals Maßnahme „Pflanzenschutzmittelverzicht Wein und Hopfen“, Variante B Herbizidverzicht
  • Teilnahme an Intervention „Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen“ nicht mehr Voraussetzung

Wein, Obst, Hopfen

  • 250 Euro/ha

Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

  • Vormals Maßnahme „Pflanzenschutzmittelverzicht Wein und Hopfen“, Variante A Insektizidverzicht
  • Teilnahme an Intervention „Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen“ nicht mehr Voraussetzung


Wein, Obst, Hopfen

  • 250 Euro/ha

Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker

  • Berücksichtigung von 60% (bzw. 80% im Trockengebiet) des N-Überschuss aus Vorkulturen (ab 10 kg/ha)
  • Wenn N-Überschuss > 30kg, dann Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht
  • Verbot von PSM-Wirkstoffen (zB Terbuthylazin) auf Soja, Mais, Sorghum, Zuckerrübe und Raps
  • Bodenprobe pro angefangene 5 ha Ackerfläche
  • Betriebliche Aufzeichnungen
    • Stickstoffbilanz
    • Düngeplanung bis 28.02 (zus. zu NAPV)
  • Schlagbezogene Aufzeichnung (ab 0,3 ha)
    • Elektronische Aufzeichnung verpflichtend
    • Berücksichtigung des Stickstoffüberschuss ab 2024 (zus. zu NAPV)

Ackerfläche in ausgewiesenen Gebieten

  • 50 Euro/ha als Basisprämie (50% Prämienabzug, wenn Teilnahme an BIO)
  • 500 Euro/ha Auswaschungsgefährdete Ackerflächen (bis maximal 20 % der Ackerfläche des Betriebes)

Prämien für Zuschläge werden hier nicht dargestellt.

Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland

  • Vormals „Vorbeugender Grundwasserschutz“
  • Teilnahme an UBB oder BIO als Voraussetzung
  • Grünlandanteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche zumindest 40%

Grünlandflächen mit einer Hangneigung < 18%

  • 30 Euro/ ha für Schläge mit durchschn.Grünlandzahl < 20
  • 50 Euro/ ha für Schläge mit durchschn. Grünlandzahl >= 20 und < 30
  • 70 Euro/ ha für Schläge mit durchschn. Grünlandzahl >= 30 und < 40
  • 100 Euro/ ha für Schläge mit durchschn. Grünlandzahl >= 40
  • 150 EUR/ha für artenreiches Grünland (bis max. 15% der Gesamtfläche)

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Am 13.09.2022 wurde der österreichische Strategieplan für die GAP 2023 von der EK genehmigt. Wir haben uns die Unterlagen durchgelesen und die einzelnen Auflagen und Richtlinien der Interventionen mit jenen der Maßnahmen aus ÖPUL 2015 verglichen.

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Konditionalitäten

Im Rahmen der GAP 2023 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung als sogenannte Konditionalitäten neu geregelt. Die Einhaltung dieser ist eine Grundvoraussetzung für die Direktzahlungen aus der GAP und unabhängig von einer Teilnahme an ÖPUL Maßnahmen.

GAB 2 – Nitrataktionsprogramm VO ab 2023 (NAPV)

Auflagen gültig für alle Betriebe

  • Düngeverbot im Herbst auf Ackerflächen nach Ernte der Hauptkultur mit Ausnahme für Winterraps, Wintergerste, Zwischenfrüchte und Ackerfutterfläche bis 31.10 (statt 15.11)
  • Ertragsplausibilisierung bei Düngung nach hoher Ertragslage durch Wiegebelege oder Silokubatur
  • Berücksichtigung des N-Gehaltes von Bewässerungswasser
  • Überarbeitung der Düngeobergrenzen für Gemüsekulturen und Wein
  • 3 Meter Pufferstreifen entlang von Gewässern
  • Einarbeitung von Gülle auf unbestellten Ackerflächen binnen 12 Stunden (statt 24h)
  • Kontrollen der Gewässeraufsicht bei 1,5% der Betriebe

Zusätzliche Auflagen für Betriebe im Nitratrisikogebiet

  • Reduktion der Düngeobergrenzen für Mais, Weizen und Raps um 10%, bei allen anderen Kulturen um 15% (Lage der Fläche entscheidend)
  • Ertragsplausibilisierung unabhängig von Ertragslage durch Wiegebelege oder Silokubatur
  • Ermittlung des N-Saldo auf Basis von ertragsabhängigen Entzugsfaktoren (ähnlich zu GWS)

GLÖZ 4 – Pufferstreifen entlang belasteter Gewässer

  • 3 m neben allen Gewässern:
    Verbot von PSM & Dünger
  • 5 m neben belasteten Flüssen:
    Verbot von PSM & Dünger + Umbruchsverbot
  • 10 m neben belasteten Seen:
    Verbot von PSM & Dünger + Umbruchsverbot
  • Ungenutzte Pufferstreifen können als Brache für GLÖZ 8 angerechnet werden
  • Ob angrenzende Gewässer belastet sind kann im eAMA INVEKOS GIS oder mit dem Agraratlas eingesehen werden: www.agraratlas.inspire.gv.at

GLÖZ 5 – Bodenbearbeitung bei Hangneigung

Bodenbearbeitung bei überwiegender
Hangneigung > 10%:

  • Querstreifensaat, Untersaat oder Quergräben
  • Mind. 5 Meter breiter Streifen mit bodenbedeckenden Bewuchs am unteren Rand der Ackerfläche
  • Anbau quer zum Hang
  • Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat

Betroffene Felder können im eAMA INVEKOS GIS oder im Agraratlas eingesehen werden: www.agraratlas.inspire.gv.at

GLÖZ 6 – Kein vegetationsloser Boden

  • Mindestbodenbedeckung von 01.11 bis 15.02 auf min. 80% der Ackerfläche und 50% Dauerkulturflächen
  • Mindestbodenbedeckung = Kultur, Begrünung, Ernterückstände, Mulch
  • Ausnahmen für ausgewählte Feldgemüse und Zuckerrüben mit Ernte nach dem 15.11
  • Anwendung ab 01.11.2023

GLÖZ 7 – Fruchtwechsel und Anbaudiversifizierung

  • Hauptkultur max. 75% Anteil (Winterung + Sommerung= 1 Kultur)
  • Jährlicher Wechsel der Hauptkultur auf mind. 30% der Ackerflächen
  • Wechsel der Hauptkultur am Schlag spätestens nach 3 Jahren
  • Ausnahme für ausgewählte Kulturen (Brache, Saatmais, Leguminosen), Biobetriebe und Betriebe < 10 Hektar Ackerfläche
  • Bestimmung zu Fruchtwechsel wird 2023 zur Gänze ausgesetzt

GLÖZ 8 – Brache und LSE

  • 4% Brache am Acker
    • Anbau bis spätestens 15. Mai
    • ganzjähriges Nutzungsverbot
    • Umbruch von 31.07 bis 15.09 nur mit mechanischen Methoden
  • Ausnahme für Betriebe mit weniger als 10 Hektar Ackerfläche
  • 2023: Flächen mit Getreide, Leguminosen und Sonnenblumen können für 4% Brache angerechnet werden, wenn 2021/22 keine Grünbrache beantragt wurde. Bracheflächen dürfen 2023 beweidet und gemäht werden.

Direktzahlungen

Direktzahlungen für Heimgutflächen (Basiszahlung)

  • 208 EUR/ha
  • Capping bei 100.000 EUR, Abzug von Lohnkosten möglich

Umverteilungsprämie

  • 0-20ha: 46 EUR/ha
  • 20-40ha: 23 EUR/ha

Junglandwirteförderung

  • 66 EUR/ha

ÖPUL 2023 Maßnahmen

Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung [UBB]

  • Hauptkultur max. 55% (statt 66%) Anteil an Ackerfläche
  • Mind. 7% DIV auf Acker- bzw. Grünlandflächen
  • Feldstücke über 5 ha mit mindestens 0,15 ha DIV am Feldstück (ab 10 ha Ackerfläche)
  • Pufferstreifen aus GLÖZ 4 und Brache aus GLÖZ 8 für DIV anrechenbar
  • LSE für 0,15 ha am Feldstück anrechenbar aber nicht für 7% DIV
  • Verpflichtung zu erosionsmindernde Verfahren ab Hangneigung >= 10% (ab Schlaggröße 0,5 ha)

Ackerflächen

  • 70 Euro/ha Basismodulprämie (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 380 Euro/ha Biodiversitätsflächen-Zuschlag für über 7 % hinausgehende Biodiversitätsflächen (bis max. 20% der Gesamtfläche)

Grünlandflächen

  • 25 Euro/ha Basismodulprämie Nicht-Tierhalter (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 70 Euro/ha Basismodulprämie Tierhalter (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 100 Euro/ha Biodiversitätsflächen-Zuschlag für über 7 % hinausgehende Biodiversitätsflächen (bis max. 20% der Gesamtfläche)

Prämien für Zuschläge, LSE, etc. werden hier nicht dargestellt.

Biologische Wirtschaftsweise

  • BioDIV und Fruchtfolgeauflagen (siehe UBB)
  • Neuformulierung der Teilbetriebsvorgabe: Entweder Grünland und Ackerland in Summe oder alle Wein-, Obst- und Hopfenflächen in Summe

Ackerflächen

  • 205 Euro/ha Basismodulprämie (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 300 Euro/ha Biodiversitätsflächen-Zuschlag für über 7 % hinausgehende Biodiversitätsflächen (bis max. 20% der Gesamtfläche)

Grünlandflächen

  • 70 Euro/ha Basismodulprämie Nicht-Tierhalter (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 215 Basismodulprämie Tierhalter < 1,4 RGVE/ha (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 205 Basismodulprämie Tierhalter < 1,4 RGVE/ha (inkl. Biodiversitätsflächen)
  • 100 Euro/ha Biodiversitätsflächen-Zuschlag für über 7 % hinausgehende Biodiversitätsflächen (bis max. 20% der Gesamtfläche)

Prämien für Zuschläge, LSE, etc. werden hier nicht dargestellt.

Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel

  • Eigenschaft als Tierhalter als Zugangsvoraussetzung gestrichen
  • Bei Verbringung von Gülle in eine Biogasanlage die Rücknahme entsprechender Mengen an Biogasgülle erlaubt
  • Verwendung von Betriebsfremden Wirtschaftsdüngern und Kompost ist erlaubt

Acker-, Wein-, Obst- und Hopfenflächen

  • 60 Euro/ha

Ackerfutter- und Grünlandflächen

  • 0 Euro/ha bei Nicht-Tierhaltern
  • 70 Euro/ha bei Tierhaltern < 1,4 RGVE/ha
  • 60 Euro/ha bei Tierhaltern >= 1,4 RGVE/ha

Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau

  • Mindestteilnahmefläche 1,5 ha Ackerfläche (vorher 2 ha)
  • Kein Mindestmaß der begrünten Ackerfläche (vormals 10%)
  • Variante 1: 31.07 – 10.10
  • Variante 2: 05.08 – 15.02
  • Neu: Variante 7, Untersaat bei Raps, 15.09-31.01

Ackerflächen mit aktiv angelegter Begrünung

  • 200 Euro/ha für Var. 1
  • 190 Euro/ha für Var. 2
  • 120 Euro/ha für Var. 3
  • 170 Euro/ha für Var. 4
  • 150 Euro/ha für Var. 5
  • 120 Euro/ha für Var. 6
  • 90 Euro/ha für Var. 7

Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün

  • Mindestteilnahmefläche 1,5 ha Ackerfläche (vorher 2 ha)
  • Zwischenfrüchte sind bis spätestens 15.10. aktiv anzulegen, vormals bis 01.10

Ackerflächen

  • 80 Euro/ ha

Erosionsschutz Acker

  • Vormals Maßnahme „Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till)“
  • Neuer Zuschlag für Anhäufungen bei Erdäpfeln
  • Neuer Zuschlag für Begrünte Abflusswege auf Ackerflächen

Erosionsgefährdete Kulturen auf Acker

  • 50 Euro/ha für Mulchsaat
  • 80 Euro/ha für Direktsaat bzw. Strip-Till
  • 150 Euro/ha Anhäufungen bei Erdäpfeln

Begrünte Abflusswege auf Acker

  • 550 Euro/ha

Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger / Biogasgülle

und Gülleseparation

  • Keine Mindestausbringmenge von flüssigem Wirtschaftsdünger oder Biogasgülle (vormals 50%)
  • Förderungsfähige Ausbringmenge von maximal 50 m³/ha statt 30 m³/ha

Ackerflächen sowie Grünlandflächen

  • 1,0 Euro/m³ für Schleppschlauchverfahren
  • 1,4 Euro/m³ für Schleppschuhverfahren
  • 1,6 Euro/m³ für Gülleinjektionsverfahren

Gülleseparierung

  • 1,4 Euro/m³, bis max. 20 m³ je Rinder GVE und Jahr

Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen

  • Neu: Zuschlag für Nützlingsausbringung
  • Für Begrünungskultur min. 3 statt 1 winterharte Mischungspartner notwendig
  • Beseitigung der Begrünung in den Fahrgassen nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten)

Wein, Weinterrassen

  • 200 Euro/ha bei < 25 % Hangneigung
  • 300 Euro/ha bei >= 25% bis < 35 % Hangneigung
  • 500 Euro/ha bei >= 35 % bis 50 % Hangneigung
  • 800 €uro/ha bei >= 50 % Hangneigung
  • 150 Euro/ha Zuschlag Einsatz von Organismen oder Pheromonen

Obst

  • 200 Euro/ha bei < 25 % Hangneigung
  • 350 Euro/ha bei >= 25% Hangneigung
  • 150 Euro/ha Zuschlag Einsatz von Organismen oder Pheromonen

Hopfen

  • 200 Euro/ha
  • 150 Euro/ha Zuschlag Einsatz von Organismen oder Pheromonen

Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

  • Vormals Maßnahme „Pflanzenschutzmittelverzicht Wein und Hopfen“, Variante B Herbizidverzicht
  • Teilnahme an Intervention „Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen“ nicht mehr Voraussetzung

Wein, Obst, Hopfen

  • 250 Euro/ha

Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

  • Vormals Maßnahme „Pflanzenschutzmittelverzicht Wein und Hopfen“, Variante A Insektizidverzicht
  • Teilnahme an Intervention „Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen“ nicht mehr Voraussetzung


Wein, Obst, Hopfen

  • 250 Euro/ha

Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker

  • Berücksichtigung von 60% (bzw. 80% im Trockengebiet) des N-Überschuss aus Vorkulturen (ab 10 kg/ha)
  • Wenn N-Überschuss > 30kg, dann Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht
  • Verbot von PSM-Wirkstoffen (zB Terbuthylazin) auf Soja, Mais, Sorghum, Zuckerrübe und Raps
  • Bodenprobe pro angefangene 5 ha Ackerfläche
  • Betriebliche Aufzeichnungen
    • Stickstoffbilanz
    • Düngeplanung bis 28.02 (zus. zu NAPV)
  • Schlagbezogene Aufzeichnung (ab 0,3 ha)
    • Elektronische Aufzeichnung verpflichtend
    • Berücksichtigung des Stickstoffüberschuss ab 2024 (zus. zu NAPV)

Ackerfläche in ausgewiesenen Gebieten

  • 50 Euro/ha als Basisprämie (50% Prämienabzug, wenn Teilnahme an BIO)
  • 500 Euro/ha Auswaschungsgefährdete Ackerflächen (bis maximal 20 % der Ackerfläche des Betriebes)

Prämien für Zuschläge werden hier nicht dargestellt.

Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland

  • Vormals „Vorbeugender Grundwasserschutz“
  • Teilnahme an UBB oder BIO als Voraussetzung
  • Grünlandanteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche zumindest 40%

Grünlandflächen mit einer Hangneigung < 18%

  • 30 Euro/ ha für Schläge mit durchschn.Grünlandzahl < 20
  • 50 Euro/ ha für Schläge mit durchschn. Grünlandzahl >= 20 und < 30
  • 70 Euro/ ha für Schläge mit durchschn. Grünlandzahl >= 30 und < 40
  • 100 Euro/ ha für Schläge mit durchschn. Grünlandzahl >= 40
  • 150 EUR/ha für artenreiches Grünland (bis max. 15% der Gesamtfläche)

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